XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 98.
(1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes
1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt;
2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;
3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;
4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;
5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;
6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;
8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;
9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,
10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (§ 93 Abs. 11),
11. die in den §§ 21a Abs. 3 Z 1 und 2, 21c Abs. 3 Z 1 und 2, 21d Abs. 3 Z 1 und 2, 21e Abs. 4 Z 1 und 2, 21f Abs. 7 Z 1 und 2, 22o Abs. 4, 22q Abs. 3, und 73 Abs. 4 und 4a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes
1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt;
4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;
5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten;
6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;
7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt;
8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;
9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt;
10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;
11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;
11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;
12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946