XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 98.
(1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes
1. (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);
2. (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);
3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 4 erteilt;
6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorlegt;
9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes
1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt;
4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;
5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten;
6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;
7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt;
8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;
9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt;
10. nicht die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben im Kassensaal aushängt;
11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;
12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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