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BWG § 97., BGBl. I Nr. 20/2012, gültig von 28.03.2012 bis 28.02.2014

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 97.

(1) Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 7, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 356 vom ) unterschreitet, abzusetzen;

3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 12, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000);

5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß § 26a Abs. 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 15, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes; dies gilt auch bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 16

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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