XVIII. Strukturbestimmungen
§ 93a.
(1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,93 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.
(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und § 93b sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Sicherungseinrichtung zu.
(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forderungen) nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,
1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 93 Abs. 7a,
2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem erteilt wurde, oder
3. eines Kreditinstitutes, das nach dem den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und § 93 b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen (Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.
(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.
(8) Die Sicherungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
2. der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß § 9a Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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