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BWG § 93. XIX. Einlagensicherung, gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995

XVIII. Strukturbestimmungen

§ 93. XIX. Einlagensicherung

(1) Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut einer Einlagensicherungseinrichtung nicht an, erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des Einlagengeschäftes; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von gemäß Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden. Diese Frist verlängert sich um weitere drei Monate wenn die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur Zahlung herangezogen werden müssen (Abs. 4). Die Einlagensicherung bezieht sich auf alle von den Mitgliedsinstituten im In- und Ausland entgegengenommenen Einlagen gemäß Abs. 1. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Stellt ein Kreditinstitut seine Zahlungen ein, so ist es verpflichtet, der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen.

(3) Die Einlagensicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der übrigen Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe dieser gesicherten Einlagen der Einlagensicherungseinrichtung zu bemessen sind. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet.

(4) Kann die Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages anteilsmäßige Beiträge unverzüglich zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu.

(5) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Beitragsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(6) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(7) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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