II. Konzession
§ 8. Konzessionsmitteilungen
Die FMA hat der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom S. 12) mitzuteilen:
1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;
2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 und
3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.
Zulassungen von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden, hat die FMA der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) unverzüglich mitzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-30946