BWG § 85., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 12.09.1997
XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 85.
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt über die Anordnung der Geschäftsaufsicht an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist.
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