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BWG § 81k., BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 05.05.2004

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81k.

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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