XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 81j.
Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-30946