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BWG § 81e., BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 05.05.2004

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81e.

Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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