XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 81.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über Fragen des Bankwesens und über die Entsendung von Prüfern gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 ist beim Bundesministerium für Finanzen eine aus vier Mitgliedern bestehende Expertenkommission einzurichten. Der Bundesminister für Finanzen hat zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen, zu zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern hat er Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen.
(2) Die Expertenkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Empfehlungen der Expertenkommission können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden. Die Expertenkommission hat sich nach ihrer Konstituierung mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Expertenkommission ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Sie hat auf Vorschlag von zwei Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Die Einsetzung von Untergruppen für spezielle Sachfragen und Fragen der laufenden Bankenaufsicht ist zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946