BWG § 80., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.03.2002

XVI. Oesterreichische Nationalbank

§ 80.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat er der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

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