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BWG § 8. Konzessionsmitteilungen, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig ab 29.05.2021

II. Konzession

§ 8. Konzessionsmitteilungen

Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;

2a. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;

3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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