II. Konzession
§ 7. Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession erlischt:
1. Durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;
6. mit der Eintragung der Verschmelzung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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