XVI. Oesterreichische Nationalbank
§ 79.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 73 Abs. 6 sowie Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
1. Daten gemäß Abs. 2;
2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 bis 44b Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;
3. bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;
4. Analysedaten und –ergebnisse gemäß Abs. 4a;
5. gemäß § 8 Abs. 2 des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;
6. Meldungen gemäß § 4a BaSAG.
Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat
1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;
2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
4. die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1c und der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.
(7) Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;
2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;
3. Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.
(8) Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom , S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;
2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;
3. Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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