XVI. Oesterreichische Nationalbank
§ 79. XVI. Oesterreichische Nationalbank
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
(2) Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
1. Daten gemäß Abs. 2;
2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;
3. bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Sie ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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