XV. Moratorium und internationale Sanktionen
§ 78.
(1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute
1. in Österreich oder
2. in einem bestimmten österreichischen Gebiet
für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.
(2) Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.
(4) Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.
(5) Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(7) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die
1. im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder
2. im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.
Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.
(8) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
(9) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:
1. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
2. Eine Konzession gemäß § 4 darf nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass das Kreditinstitut nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird oder Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.
3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß § 20a Abs. 2 zu untersagen.
4. Die Feststellung der Identität gemäß § 40 eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Kreditinstitut oder Finanzinstitut erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Kredit- und Finanzinstitute haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 40 Abs. 3 aufzubewahren.
5. Alle Transaktionen,
a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder
b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,
sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (§ 6 SPG) zum melden; § 41 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
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