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BWG § 77c. Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren, BGBl. I Nr. 72/2010, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 77c. Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

(1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a zu entscheiden.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 123 und Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde bescheidmäßig zuzustellen.

(3) Eine im Sinne von Abs. 2 von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.

(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss zu konsultieren. Wurde dieser konsultiert, hat die FMA dessen Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen.

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 129 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.

(8) Eine neuerliche Entscheidung gemäß Abs. 2 über die Anwendung des Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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