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BWG § 77b. Aufsichtskollegien, BGBl. I Nr. 72/2010, gültig von 31.12.2010 bis 30.12.2011

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 77b. Aufsichtskollegien

(1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (§ 2 Z 9c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden gemäß § 77a festzulegen.

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 42a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

1. Die Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,

2. die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,

3. das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

1. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;

2. zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;

3. die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;

4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient.

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

1. Austausch von Informationen;

2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

3. Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG;

4. Vermeidung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

5. kohärente Anwendung der aufsichtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) Die FMA hat den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5 zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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