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BWG § 77a., BGBl. I Nr. 45/2002, gültig von 01.04.2002 bis 14.07.2004

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 77a.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient und die zuständigen Behörden einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

1. Der Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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