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BWG § 77a., BGBl. I Nr. 126/1998, gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 77a.

(1) Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute geschlossen werden:

1. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;

2. Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.

(2) In den Abkommen nach Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches;

2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, niedergelassen sind und in einem sonstigen Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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