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BWG § 77. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung, BGBl. I Nr. 37/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 77. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn

1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,

2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und

3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

6. Derivate;

7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

8. Solvabilität und Eigenmittel;

9. Liquidität;

10. Devisenpositionen;

11. Großveranlagungen;

12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

13. Konsolidierung;

14. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;

15. Meldungen gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 4;

16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;

18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;

20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten (§ 2 Z 5);

2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;

3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

1. ein Kreditinstitut,

2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

3. ein Finanzinstitut,

4. eine Wertpapierfirma,

5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

6. ein gemischtes Unternehmen,

7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

(6a) In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(7) Falls die zuständigen Behörden

1. des Mitgliedstaates oder

2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

(8) Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21g die zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese Gruppe tätig ist, gefährden könnte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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