XIV. Abschnitt: Aufsicht
§ 77. Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,
2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
(4) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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