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BWG § 75. Großkreditmeldung, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 75. Großkreditmeldung

(1) Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:

1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22;

2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;

3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4, der Kreditnehmer im Sinne von Abs. 1 angehören; hierbei können Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage

1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

5. der bestellten Bankprüfer und

6. der Einlagensicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 bilden, mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, daß

1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

2. gewährleistet ist, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,

3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 16 der Richtlinie 89/646/EWG unterliegen.

Der Bundesminister für Finanzen kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte im Einzelfall beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch Abkommen im Sinne von § 77a zu schließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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