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BWG § 74. Meldungen, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2015 bis 01.08.2014

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 74. Meldungen

(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß § 25 und Art. 89, 92 und 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA

1. hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:

a) die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und deren Anwendungsbereich,

b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,

c) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und

d) die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

2. kann dabei vorsehen:

a) ein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;

b) die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;

3. kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:

a) (Anm.: tritt mit Ablauf des außer Kraft vgl. § 107 Abs. 80 Z 7)

b) Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und

c) Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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