XIV. Abschnitt: Aufsicht
§ 74. Meldungen
(1) Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat
1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten;
diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von § 59 oder § 59a zu erstellen;
2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut zu erstellen.
Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.
(2) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:
1. hinsichtlich der Großveranlagungen gemäß § 27
a) die Höhe und den Forderungswert der einzelnen Großveranlagungen gemäß § 27 Abs. 2 berechnet,
b) die Art der verwendeten dinglichen und persönlichen Sicherheiten, wenn solche verwendet werden,
c) die Ausweise gemäß lit. a nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß § 27 Abs. 6, 10 und 13,
d) den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden, bei dem oder bei der die Veranlagung getätigt wird, und die Namen jener Rechtsträger, die der Gruppe verbundener Kunden hinzuzurechnen sind,
e) sofern die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelt wird, die zwanzig größten Veranlagungen im Sinne der Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung jener Veranlagungen, die von der Anwendung des § 27 Abs. 15 und 16 ausgenommen sind,
f) bei den Gruppen verbundener Kunden und bei Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 13 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert.
2. die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5 festgelegten Gliederung dieser Positionen;
3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;
4. Informationen zum Handelsbuch gemäß § 22n.
Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
(4) Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.
(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(7) Die FMA hat die Meldestichtage, die Gliederung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA kann dabei festlegen, dass einzelne Positionen der Abs. 1, 2 und 5 in einem längeren Intervall zu übermitteln sind. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen und die Art, den Umfang und die Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfts zu berücksichtigen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(8) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
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