XIV. Abschnitt: Aufsicht
§ 74. Meldungen
(1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung ausweisen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 und der §§ 6 bis 10 FKG und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(4) Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Abs. 1) auch auszuweisen:
1. Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;
2. die Höhe der offenen Positionen gemäß § 26 in der entsprechenden Aufgliederung;
3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem .
(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Meldungen nach Abs. 1, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(7) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.
(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß § 59 oder § 59a entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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