XIV. Abschnitt: Aufsicht
§ 74. Meldungen
(1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates dem Bundesminister für Finanzen Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung ausweisen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen dem Bundesminister für Finanzen gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(4) Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Abs. 1) auch auszuweisen:
1. Die Höhe der einzelnen aushaftenden Großveranlagungen und die Verpflichteten gesondert; dies gilt nicht für Großveranlagungen gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 und 4;
2. die Höhe der offenen Positionen gemäß § 26 in der entsprechenden Aufgliederung;
3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem .
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Er ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 und 2 zu verzichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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