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BWG § 73. Anzeigen, BGBl. I Nr. 36/2018, gültig von 01.09.2018 bis 28.05.2021

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 73. Anzeigen

(1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

9. jede mehr als einen Monat andauernde Unterschreitung von Ordnungsnormen oder Nichtentsprechung von Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;

10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;

11. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision und deren Leiter sowie Änderungen in deren Person; die Anzeige des Leiters beinhaltet insbesondere Angaben betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie jede Änderung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2;

12. die Anzeigen bei Überschreitung der in Art. 89 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grenzen;

13. das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 (§ 8a Kreditwesengesetz - KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;

14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in § 4 Abs. 3 Z 7 genannten Agenten;

15. die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.

16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Art. 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17. die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen;

18. die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Art. 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9;

2. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a in Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.

(1b) Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1. den Leiter der Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 bei bestehenden Leitern der Risikomanagement-Funktion;

2. den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;

3. den besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), unter Angabe der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG bei bestehenden besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG;

4. den Compliance-Beauftragten gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom S. 1, sowie jede Änderung in seiner Person.

Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.

(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:

1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

3. den oder die Leiter der Repräsentanz,

4. ihren Sitz,

5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und

6. ihre Schließung.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen § 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 4 ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Die Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel I, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;

2. der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.

(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

2. die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;

3. der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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