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BWG § 72., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 72.

(1) Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.

(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung des Bundesrechenamtes gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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