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BWG § 71. Vor-Ort-Prüfungen, BGBl. I Nr. 112/2024, gültig ab 20.07.2024

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 71. Vor-Ort-Prüfungen

(1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1. den Geschäftsleitern,

2. Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und

3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

4. sowie von den Bankprüfern

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten (Prüfbericht) und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter sowie der Sicherungseinrichtung den Prüfbericht unverzüglich nach dessen Erhalt zu übermitteln. Dem Kreditinstitut ist von den Prüfungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfbericht zu geben. Sofern es aus Risikogesichtspunkten geboten ist, kann dies im behördlichen Verfahren durch die FMA erfolgen. Das Kreditinstitut hat unverzüglich einen Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen einschließlich eines Zeitplans mit angemessenen Fristen zu erstellen und der FMA vorzulegen, wobei die Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Ebenso hat das Kreditinstitut dem Aufsichtsrat über den Inhalt des Plans zur Adressierung der getroffenen Feststellungen spätestens in der der Fertigstellung des Plans nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu berichten. Die FMA hat nach Vorlage des Plans dessen Inhalt im Hinblick auf seine grundsätzliche Eignung zur Adressierung der Feststellungen zu würdigen und das Kreditinstitut in angemessener Frist über das unverbindliche Ergebnis dieser Würdigung zu informieren. Das Kreditinstitut hat den Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen laufend zu aktualisieren und auf Anfrage der FMA unverzüglich über die Einhaltung des Plans zu berichten. Das Kreditinstitut hat die Erfüllung des Plans der FMA mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat das Ergebnis eines von der FMA auf Grundlage der getroffenen Feststellungen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, der Sicherungseinrichtung sowie dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen.

(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb von Mitgliedstaaten (§ 70 Abs. 1 Z 3) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß § 77a erteilt werden kann.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 7 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und von Dritten, an welche Kreditinstitute, sonstige Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder Kreditinstituts-Verbünde betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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