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BWG § 69. XIV. Aufsicht, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 69. XIV. Aufsicht

(1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.

(3) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, dar.

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EBA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Empfehlungen zu informieren.

(6) Die FMA hat Verfahren zu entwickeln, damit Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen nicht umgehen können, indem die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Kreditinstitutsgruppe übertragen werden oder Scheingeschäfte getätigt werden, um das Risiko innerhalb einer Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die FMA teilt diese Verfahren der Europäischen Kommission, dem Rat und der EBA mit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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