XIV. Abschnitt: Aufsicht
§ 69. XIV. Aufsicht
Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, soweit nicht in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes und des Beteiligungsfondsgesetzes durch
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,
2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,
3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15 und
4. in einem Mitgliedstaat niedergelassenene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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