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BWG § 68., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2005

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 68.

(1) Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 besonders auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

1. Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form

aa) der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb) der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc) der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b) die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2. für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b) die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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