XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB
§ 66.
Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-30946