BWG § 66., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.05.2005

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 66.

Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

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