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BWG § 64. Anhang, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

XII. Rechnungslegung

§ 64. Anhang

(1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 236 bis 240 HGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

1. Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;

2. der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;

3. eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;

4. eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:

a) bis drei Monate;

b) mehr als drei Monate bis ein Jahr;

c) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre;

d) mehr als fünf Jahre;

5. bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:

a) die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;

b) gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;

c) die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;

6. bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;

7. bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;

8. eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;

9. eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;

10. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;

11. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach § 56 Abs. 1 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;

12. eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;

13. den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;

14. den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist;

15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des § 240 Z 3 HGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 HGB im Anhang kann unterbleiben.

(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.

(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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