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BWG § 54a., BGBl. I Nr. 68/2015, gültig ab 20.07.2015

XII. Rechnungslegung

§ 54a.

Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-30946