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BWG § 54., BGBl. Nr. 532/1993, gültig ab 01.01.1994

XII. Rechnungslegung

§ 54.

(1) Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.

(2) Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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