XII. Rechnungslegung
§ 43. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 204 Abs. 3 letzter Satz, 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242, 246, 248, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 271, 277 Abs. 1 vierter Satz, 278 und 279 zweiter Halbsatz anzuwenden.
(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
(3) Kreditinstitute in österreichischen Zollausschlußgebieten haben abweichend von § 193 Abs. 4 HGB den Jahresabschluß in Deutscher Mark zu erstellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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