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BWG § 42. XI. Interne Revision, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997

XI. Interne Revision

§ 42. XI. Interne Revision

(1) Kreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und

2. die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.

(4) Die interne Revision hat auch die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank sowie die Einhaltung von § 40 Abs. 4 Z 1 zu prüfen.

(5) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

(6) Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1,5 Milliarden Schilling und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.

(7) Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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