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BWG § 40. Geldwäscherei, BGBl. I Nr. 153/1998, gültig von 01.10.1998 bis 31.10.2000

X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 40. Geldwäscherei

(1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

1. Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung, ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern; Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten jedenfalls als dauernde Geschäftsbeziehung;

2. bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt;

3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren - und § 278a Abs. 2 StGB) dienen.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1, ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1, ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und

2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,

die vor dem eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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