I. Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf
1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
2. Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;
3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 handelt; § 98 Abs. 5 ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;
4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln;
5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben;
6. Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, die keine Gelder vom Publikum aufnehmen und die die geförderte Finanzierung durch Betreiben des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, oder des Garantiegeschäftes oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) für Gebietskörperschaften abwickeln und
a) an denen Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu mindestens 20 vH beteiligt sind,
b) an denen neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen beteiligt sind und
c) in deren Aufsichtsorgan entsprechend der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Personen bestellt sind, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nominiert sind,
und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen § 3 Abs. 1 Z 11 Anwendung findet;
7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 39 Abs. 3 und 4;
8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;
9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 27a bis 28b, § 30, §§ 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts;
10. Kreditinstitute gemäß § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 39a und 74 und Art. 99 bis 101, Art. 394 und 415, Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11. Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von lit. a und b:
a) an diesen Kreditinstituten sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;
b) auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b, §§ 40 bis 42, § 65, §§ 69 bis 73a und §§ 98 bis 99e.
12. Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Art. 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 23 bis 24a;
13. benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Art. 54 oder Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 23 bis 24a.
(2) Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
(2a) Die Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;
2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
4. Sozialversicherungsträger;
5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
6. anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 1989, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;
7. AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.
(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die §§ 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Abs. 8 ist anzuwenden.
(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass
1. die §§ 22 bis 24a, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5 sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;
2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
(5) Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.
(6) Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind § 1a Abs. 2 und die §§ 23 bis 24a nicht anzuwenden.
(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass
a) § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;
b) § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist;
c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 27a, § 39a, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;
d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;
e) § 5 Abs. 1 Z 9a, § 28a Abs. 5 Z 5, § 29 und § 42 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.
(8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.
(9) In Bezug auf die Einhaltung der § 39 Abs. 2b Z 11, §§ 40 bis 41 sowie der Verordnung (EG) 1781/2006 findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar.
(10) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22 bis 24a nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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