I. Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 742/1996)
3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 handelt; § 98 Abs. 5 ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;
4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;
5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben;
6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;
7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der §§ 22 bis 22q und 25 bis 27;
8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;
9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 und 32, § 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts; wobei die Ausnahme für den Betrieb des Finanztransfergeschäftes gemäß § 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG bis befristet ist und nur auf Kreditinstitute anwendbar ist, die ihre Konzession bereits vor dem erhalten haben; diese Kreditinstitute haben § 17 ZaDiG anzuwenden;
10. Kreditinstitute im Sinne des § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 22i, 26, 26a, 39a und 74.
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 14 und des § 74 Abs. 3 Z 3 finden keine Anwendung auf
1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;
5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;
8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß § 93 Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;
2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
4. Sozialversicherungsträger;
5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.
(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2 375 000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, 26, 26a, 39a sowie § 103 Z 9 lit. b sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar;
2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß Z 1 die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass
1. die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, 26, 26a sowie 39a nicht anwendbar sind;
2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, sind § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 3 bis 14, § 29 sowie § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden; auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 4 E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Mindesteigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.
(7) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,
a) ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten,
b) ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist,
c) sind § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 25 Abs. 3 bis 14, §§ 26, 26a, 29, 39a und § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden.
§ 27 ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;
d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Z 1 und § 20 BMSVG dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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