I. Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 742/1996)
3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;
5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben;
6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;
7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der §§ 22 und 25 bis 27;
8. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs. 1 Forschungsförderungsgesetz 1982 - FFG, BGBl. Nr. 434/1982, und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 2 FFG hinsichtlich der von diesen Fonds vergebenen Förderdarlehen.
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 14 finden keine Anwendung auf
1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;
5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;
8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß § 93 Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 33, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;
2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
4. Sozialversicherungsträger;
5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken;
dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Diese Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.
(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten.
(5) Wer
1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 19) berechtigt ist,
2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 hat und
3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die §§ 9 ff gründet,
gilt nicht als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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