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BWG § 3. Ausnahmen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;

2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 21 und 73 Abs. 1 Z 1 und 7;

3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

4. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden, hinsichtlich § 27 Abs. 2 und 5;

5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben.

(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 14 finden keine Anwendung auf

1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;

2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;

3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;

4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;

5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;

6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;

7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;

8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;

9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß § 93 Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 33, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;

2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;

3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

4. Sozialversicherungsträger;

5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben.

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 70 Millionen S Anfangskapital 35 Millionen S treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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