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BWG § 39a. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung, BGBl. I Nr. 159/2015, gültig von 29.12.2015 bis 28.05.2021

X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39a. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

(1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.

(2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe nachzukommen.

(4) Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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