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BWG § 39. Sorgfaltspflicht, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39. Sorgfaltspflicht

(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie insbesondere die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessen zu begrenzen und auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB) zusammenhängen könnte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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