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BWG § 37a. Einlagensicherung, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 37a. Einlagensicherung

(1) Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Abs. 3 auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.

(2) Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a; bei Spareinlagen gemäß § 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.

(3) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.

(5) Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber

1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und

2. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG

zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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