BWG § 37. Wertstellung, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 37. Wertstellung

Kreditinstitute haben Rückzahlungen aus Verbraucherkreditverträgen, Einzahlungen und Überweisungen auf Verbrauchergirokonten und auf Sparurkunden spätestens mit dem ersten Werktag (Wertstellungstag) zu berücksichtigen, der dem Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich einlangen, folgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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