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BWG § 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2001

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

1. Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;

2. der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 5 000 S zu begrenzen;

3. Z 1 und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;

4. vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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